Archivierung nach Schweizer Obligationenrecht
Seit dem 1. Juni 2002 sind die überarbeiteten Bestimmungen der Art. 957 bis 963 des Obligationenrechts in Kraft, die vorschreiben, dass Geschäftskorrespondenz zehn Jahre lang aufbewahrt werden muss. Dies schliesst auch den elektronischen Datenverkehr wie E-Mails ein. Gemäß Art. 962 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts müssen Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz zehn Jahre lang nach dem Ende des Geschäftsjahres aufbewahrt werden.
* Links zu den Gesetzestexten:
Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
Grundsätze für die ordnungsgemässe Aufbewahrung
• MailStore Server: Die Archivierungslösung für fast jeden Mailserver (als Cloud oder on-premise Lösung)